Schuldloses vertragswidriges Verhalten macht nach dispositivem Recht nicht schadenersatzpflichtig. Eine Klausel, nach der auch bei schuldlosem Verhalten des Kunden ein Deposit einbehalten werden darf, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
1 Ob 201/20w
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