Noch hat der OGH zur Frage der Auswirkungen des Urteils auf die Auslegung des § 16 Abs 1 VKrG und des § 20 Abs 1 HIKrG aF nicht Stellung bezogen. Die bisher divergierende erstinstanzliche Rechtsprechung geht nun mit Berufungsentscheidungen des LG Korneuburg sowie einer Entscheidung des OLG Wien zu rechtswidrigen AGB-Klauseln in die zweite Runde.