Entstehen dem Verkäufer durch die Überprüfung eines auf Gewährleistung oder eine vertragliche Garantie gestützten, tatsächlich aber unberechtigten Verbesserungsanspruchs Kosten, hat er diese nach dem dispositiven Recht selbst zu tragen, weil er ohne Hinzukommen besonderer Umstände gegen den Käufer keinen Schadenersatzanspruch hat und dessen Verbesserungsverlangen nicht als Erteilung eines Auftrags verstanden werden kann. Eine Klausel, die eine Überwälzung dieser Kosten auf den Verbraucher vorsieht, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.