Als der OGH vor etwa acht Jahren zu 1 Ob 210/12g eine allgemein gebräuchliche Zustimmungsfiktionsklausel wegen gröblicher Benachteiligung (§ 879 Abs 3 ABGB) und Intransparenz (§ 6 Abs 3 KSchG) als nichtig qualifizierte, überraschte er damit die heimische Kautelarpraxis. Die Entscheidung wurde in der L massiv kritisiert, (FN ) was jedoch nichts daran änderte, dass sich daraus in Windeseile eine stRsp (FN ) entwickelte ("Schrankenjudikatur"). Seither stehen AGB-Verwender vor der Frage, wie AGB im Massengeschäft gleichförmig durch Vereinbarung geändert werden können. Ein von den Kritikern vorgetragenes Argument bestand darin, dass die Schrankenjudikatur im Bereich der Zahlungsdienste-RL 2015/2366/EU ("ZaDiRL") unionsrechtswidrig wäre. (FN ) Mit 8 Ob 24/18i wurde dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der vorliegende Beitrag stellt die am 11. 11. 2020 ergangene Entscheidung zu C-287/19 , , vor.