Eine Klausel, die eine Überwälzung der mit dem Aufwand durch den Todesfall entstandenen Kosten vorsieht, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
5 Ob 15/20x
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Eine Klausel, die eine Überwälzung der mit dem Aufwand durch den Todesfall entstandenen Kosten vorsieht, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
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