Veranstalter von Kunst-, Kultur- und Sportereignissen, die wegen der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden können, und Betreiber von Kunst- und Kultureinrichtungen, die wegen der Pandemie geschlossen sind, werden durch das am 6. 5. 2020 in Kraft getretene Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG BGBl I 2020/40) insofern begünstigt, als sie die Rückzahlungspflicht für bereits vereinnahmte Entgelte durch Ausgabe von Gutscheinen zumindest zum Teil vermeiden können. Das Gesetz soll einer Gefährdung des wirtschaftlichen Bestands der Veranstalter entgegenwirken. (FN ) Der Beitrag gibt einen Überblick zu den Neuregelungen.