§ 2 des 2. COVID-19-JuBG (FN ) sieht eine vorübergehende Stundung der im Zeitraum 1. 4. bis 30. 6. 2020 fälligen Zahlungen und eine nachfolgende Anpassung des Kreditvertrags vor. Dazu kommt es aber nur, wenn sich die Vertragsparteien nicht selbst auf Hilfs- und Überbrückungsmaßnahmen zu Gunsten des Kreditnehmers verständigen können. Der Beitrag stellt die neue Bestimmung im Überblick vor.
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