Werden mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht (objektive Klagenhäufung), so ist dies ohne jeden Sachzusammenhang der Ansprüche zulässig, (wenn die Ansprüche dem Kläger zuvor nicht zur Einklagung zediert worden sind) (§ 227 ZPO und 4 Ob 116/05w).
Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.