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Kategorischer Ausschluss für Herzinfarkt und Schlaganfall unwirksam

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2020/21VbR 2020, 31 Heft 1 v. 31.1.2020

Der umfassende Ausschluss von Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallfolge (hier: in Art 6.3 AUVB 1999) ist gem § 879 Abs 3 ABGB unwirksam, weil damit eine Leistungsfreiheit auch bei alleiniger Ursächlichkeit des Unfalls und ohne Mitwirkung eines degenerativen Körperzustands vorgesehen wird.

7 Ob 113/19x

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