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No-Show-Klauseln bei Airline II

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2020/19VbR 2020, 30 Heft 1 v. 31.1.2020

Eine Klausel, die bei einem Kombi-Ticket für Hin- und Rückflug im Fall einer Stornierung nach Abflug des Hinflugs für die Erstattung der Kosten des Rückflugs auf die Differenz zwischen dem gezahlten Gesamtbetrag (nach dem Kombi-Tarif für Hin- und Rückflug) und dem One-Way-Tarif für den konsumierten Hinflug abstellt, ist gröblich benachteiligend. Die Rückerstattung des vom Verbraucher bereits bezahlten Entgelts muss den Grundsätzen des § 1168 Abs 1 ABGB entsprechen.

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