In der ersten Entscheidung zum Koppelungsverbot hat die Datenschutzbehörde ausgesprochen, dass es zulässig ist, einen Onlinedienst nach Wahl des Nutzers gegen Bezahlung oder Einwilligung zur Datenverarbeitung anzubieten.
Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.