Zusammenfassung: Der UVS beschäftigte sich mit der Frage, ob eine Doppelbestrafung iSd 7. ZP zur EMRK vorliegt, wenn während des Überholens die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird, der Geschwindigkeitsunterschied zwischen überholtem und überholendem Fahrzeug für den kurzen Überholvorgangs aber ausreicht.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 lit b StVO