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§ 79a Abs 6 AVG, Verfahrenskosten, Aufwandersatz nur auf Antrag der Polizei

VerwaltungsverfahrenJudikaturUVS aktuell 2009/216UVS aktuell 2009, 181 Heft 4 v. 1.12.2009

Zusammenfassung: Der VwGH prüfte, ob ein Aufwandersatz zu Gunsten eines Bundeslandes in einer die Vollziehung des Waffengesetzes betreffenden Angelegenheit rechtens ist und ob hierfür ein eigener Antrag gestellt werden muss.

Rechtsgrundlagen: § 79a Abs 6 AVG

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