Der EuGH befaßte sich mit der Frage, ob ein Verbraucher nach einem Widerruf eines Fernabsatzvertrags zu einem Wertersatz für die Nutzung der Ware verpflichtet werden kann. Im Anlaßfall wurde ein gebrauchtes Notebook verkauft, das einen Defekt aufgewiesen hatte, den der Verkäufer nicht kostenlos beheben wollte. Daraufhin hatte die Käuferin den Vertrag widerrufen.
EuGH C-489/07

