§ 37 JGG
Der VwGH prüfte den Fall eines Jugendlichen, dem bei einer polizeilichen Vernehmung die Beiziehung einer Vertrauensperson verwehrt wurde. Der Beschwerdeführer vertrat dabei die Auffassung, daß auch andere Personen als die, die im § 37 JGG angeführt wurden, hierzu beigezogen werden können.

