Zusammenfassung: Der UVS Vorarlberg hat sich mit der Frage der Zuständigkeit für einen Devolutionsantrag hinsichtlich der Wiederaufnahme eines Schubverfahrens zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 2 FPG; § 76 FPG; § 82 Abs 1 FPG; § 69 AVG; § 73 Abs 2 AVG
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