Zusammenfassung: Der UVS Tirol hat sich mit den Folgen (hier: Verletzung eines Arbeiters) iZm unterlassenen Schutzmaßnahmen (Nichteinhaltung der Bedienungsanleitung des Herstellers) zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 14 Abs 6 ASchG; § 130 Abs 1 Z 1 ASchG
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