Zusammenfassung: Der UVS hatte zu entscheiden, ob bei der Passierung einer Kreuzung zur Nachtzeit unter erheblicher Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit besonders gefährliche Verhältnisse iSd § 99 Abs 2 lit c vorliegen.
Rechtsgrundlagen: § 99 Abs 2 lit c StVO; § 20 Abs 2 StVO

