Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte sich im gegenständlichen Fall mit den Voraussetzungen des Vorliegens einer Gewässerverunreinigung zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 1 WRG; § 137 Abs 2 WRG
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Zusammenfassung: Der UVS Tirol hatte sich im gegenständlichen Fall mit den Voraussetzungen des Vorliegens einer Gewässerverunreinigung zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 1 WRG; § 137 Abs 2 WRG
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