Zusammenfassung: Der UVS Steiermark hatte zu entscheiden, ob ein Jagdberechtigter schuldhaft gegen den genehmigten Abschlussplan verstößt, wenn er nach Genehmigung des ersten Abschlussplanes durch den Bezirksjägermeister einen weiteren Abschlussplan durch den Jagdverwalter unterzeichnen lässt und nach diesem zweiten Abschlussplan handelt.
Rechtsgrundlagen: § 56 StmkJagdG; § 23 StmkJagdG

