Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung ging es um die Frage, ob vor der Baupolizeigesetznovelle 1983, durch die klargestellt wurde, dass für einen " Bau" das Vorhandensein von Seitenwänden nicht erforderlich ist, Flugdächer keiner baubehördlichen Genehmigung bedurften.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 SlbgBauPolG

