§ 2 AuslBG; § 3 AuslBG
Der VwGH hatte zu entscheiden, ob ein Sachverhalt dem AuslBG unterliegt oder ob es sich um einen " Freundschaftsdienst" handelt. Weiters ging es um die Frage der ausreichenden Konkretisierung des Spruches.
VwGH 4.9.2006, 2003/09/0096

