Zusammenfassung: Der UVS Salzburg hatte zu entscheiden, ob bei Rechtsübergang ein Bescheid, der dingliche Wirkung aufweist, neuerlich an die nunmehr Berechtigte zugestellt werden muss, oder ob es reicht, dass der Bescheid gegenüber den zum Zeitpunkt der Erlassung Verpflichteten in Rechtskraft erwachsen ist.
Rechtsgrundlagen: § 23 SlbgBauPolG

