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Maßnahme der üblichen landwirtschaftlichen Nutzung, maschinelle Entfernung von großvolumigen Steinen

VerwaltungsrechtUVS aktuell 2007/38UVS aktuell 2007, 46 Heft 1 v. 1.6.2007

Zusammenfassung: Die maschinelle Beseitigung großvolumiger Steine und die Verfüllung von Geländeunebenheiten sind nicht als Maßnahmen einer unmittelbaren landwirtschaftlichen Nutzung iSd § 3 Abs 1 TNSchG zu qualifizieren.

Rechtsgrundlagen: § 3 Tir NSchG

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