§ 28 Abs 1 AuslBG; § 8 VStG
Die Bereitstellung von Räumlichkeiten zum Wechseln der Garderobe und der Kleidungswechsel an sich zum Zweck der späteren Durchführung von Animiertätigkeiten kann nur als versuchte illegale Ausländerbeschäftigung qualifiziert werden, die jedoch straflos ist.

