Zusammenfassung: Der UFS nimmt zur Bemessung der Entzugsdauer bei der Abnahme der Lenkberechtigung infolge des Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigenden Zustand und zum telos der angeordneten erzieherischen Maßnahmen (Lenkverhaltentraining, amtsärztliches Gutachten) Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 3 Z 2 FSG; § 24 Abs 1 Z 1 FSG

