Zusammenfassung: Der UVS nimmt zur Zulässigkeit einer Auskunftspersonenkette Stellung, betont aber, dass im Fall der Weitergabe der Gewahrsame am Fahrzeug durch die vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson und die daraus resultierende Benennung einer weiteren Auskunftsperson nicht dem Zulassungsbesitzer zum Vorwurf gemacht werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG

