Zusammenfassung: Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen einen EWR-Bürger setzt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit voraus; strafgerichtliche Verurteilungen erfüllen diese Voraussetzung nicht zwangsläufig.
Rechtsgrundlagen: § 86 Abs 1 FPG

