Zusammenfassung: Die Auskunftspflicht iSd § 1a Wr Parkometergesetz verlangt nur Auskunft darüber, wem das Fahrzeug überlassen wurde; die Offenlegung der Person des Lenkers oder Abstellers ist nicht gefordert.
Rechtsgrundlagen: § 1a Wr ParkometerG 1974

