EuGH vom 3.4.2025, C-213/24
Sachverhalt
Im Jahr 1989 wurden die Eheleute E. T. und W. T. Eigentümer mehrerer landwirtschaftlicher Flurstücke in Polen. Im Jahr 2011 beschlossen die beiden Eigentümer, die Flurstücke aufzuteilen und beauftragten dazu – mittels Geschäftsbesorgungsvertrages – einen Geschäftsbesorger, diese Flächen in kleinere Flurstücke aufzuteilen und die Grundbucheintragung in deren Namen im Kataster zu veranlassen. Des Weiteren sollte der Geschäftsbesorger die Bezeichnung der Flurstücke im örtlichen Bauleitplan von landwirtschaftlichen Flächen zu Bauland ändern, die Flächen durch Versorgungsleitungen erschließen, die Bewerbung der Flurstücke bei potenziellen Erwerbern organisieren und die erforderlichen Unterlagen für den Abschluss der notariellen Verträge für den Verkauf an die Erwerber vorbereiten.

