Unentgeltliche Betriebsübertragung
Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes (Schenkung) unter Lebenden wird umsatzsteuerlich einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt und unterliegt dem Entnahmetatbestand gem. § 3 Abs. 2 UStG, sofern die Vermögensgegenstände ursprünglich zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.

