BFG vom 11.3.2025, RV/1100178/2022
Der Unternehmer kann nur die Steuer abziehen, die der leistende Unternehmer in einer Rechnung gem. § 11 UStG an ihn gesondert ausgewiesen hat. Somit ist eine Rechnung erforderlich, die den Anforderungen des § 11 UStG entspricht.

