UStR Rz 731a-731c
Lebensmittelspenden waren vor Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2024 (AbgÄG) wie eine steuerpflichte Entnahme gemäß § 3 Abs. 2 UStG zu behandeln.
Mit dem AbgÄG 2024 gilt ab 1.8.2024 eine Erleichterung im Bereich der echten Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden (§ 6 Abs. 1 Z 5a UStG).

