BFG vom 27.11.2024, RV/4100552/2019
Das BFG hatte im vorliegenden Fall über die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2013 zu entscheiden.
Die Bf., ein Speditions- und Transportunternehmen, hatte als indirekte Vertreterin zweier italienischer Unternehmen die Zollanmeldungen zur Überführung von Waren, die aus China stammten, in den zoll- und steuerrechtlichen Verkehr eingereicht. Die Bf. hatte nur die Zoll- und Umsatzsteuerabfertigung vorgenommen. Diesem Verfahren waren zwei weitere Verfahren vorausgegangen, in denen sich herausstellte, dass die von der Bf. vorgenommenen Anmeldungen in Zusammenhang mit einem groß angelegten Mehrwertsteuerbetrug standen. Zudem hatte sich in diesem Verfahren ergeben, dass die Bf. "auffallend sorglos" vorgegangen war.

