UStR Rz 346, 348 – 349
Allgemeine Grundsätze
Gegenstand der Umsatzsteuer ist grundsätzlich jede einzelne Leistung; d.h., der Unternehmer muss für jeden steuerbaren Vorgang beurteilen, um welche Art von Leistung (Einheitlichkeit der Leistung, unselbständige Nebenleistung, Hauptleistung) es sich handelt. Dementsprechend resultieren daraus unterschiedliche umsatzsteuerliche Folgen.

