BFG vom 27.2.2024, RV/7105912/2018
Die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen (GmbH) für die diese betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können (§ 9 Abs. 1 BAO).

