Dreiecksgeschäft und Rechnung
→ Begriff Dreiecksgeschäft:
Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft schließen drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedsstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab. Die Ware wird vom ersten Unternehmer direkt an den Dritten (Endabnehmer) befördert. Der mittlere Unternehmer (der Erwerber) tätigt seinen Umsatz im Empfängerstaat und müsste ohne die Dreiecksregelung diesen Umsatz in diesem Empfängerstaat versteuern. Die Vereinfachungsregelung des § 25 UStG besteht darin, dass die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht (Reverse Charge) und damit die umsatzsteuerliche Registrierung des Erwerbers im Empfängerstaat vermieden wird. Der mittlere Unternehmer (Erwerber) darf jedoch im Bestimmungsland der Ware umsatzsteuerlich nicht erfasst sein, ausgenommen zur Vorsteuererstattung.

