VwGH vom 23.11.2023, Ra 2022/13/0102
Der Revisionswerber war ab Mai 2001 bis Dezember 2013 für die P GmbH tätig. Seine Tätigkeit bestand in der Vermittlung von Immobilien und in geringem Umfang in Hausverwaltertätigkeiten. Die Zahlungen wurden als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärt, ab 2007 gab es zusätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

