UStR Rz 2071, 2074
Die § 12 Abs. 10 und § 12 Abs. 11 UStG sehen vor, dass die Vorsteuer zu berichtigen ist, wenn sich die Verhältnisse ändern, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren. Hierdurch sollen ungerechtfertigte Steuervorteile aber auch steuerliche Nachteile vermieden werden.

