Option zur Soll-Besteuerung
a) Pflicht zur Ist-Besteuerung (Besteuerung der vereinnahmten Entgelte – § 17 UStG):
Freie Berufe (§ 22 Z 1 UStG) und diverse Versorgungs- und Müllabfuhrunternehmen müssen generell die vereinnahmten Entgelte versteuern. Nicht buchführungspflichtige Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie andere Unternehmen, die weder land- und forstwirtschaftliche Betriebe noch Gewerbebetriebe sind, mit einem Jahresumsatz von weniger als € 110.000,– in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren, müssen ebenfalls die vereinnahmten Entgelte versteuern.

