BFG vom 21.8.2023, RV/7105286/2018
Gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung gem. § 11 UStG ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt sind, als Vorsteuer abziehen. Eine Rechnung muss gem. § 11 Abs. 1 Z 3 lit. g UStG unter anderem auch das Ausstellungsdatum enthalten.

