Ausländische Unternehmer – keine USt-Veranlagung (UStR Rz 2795, 2796)
Fall 1:
Ein Unternehmer, der im Inland weder seinen Sitz noch eine Betriebsstätte hat und keine Umsätze im Inland ausführt (ausgenommen solche nach den Sonderregelungen gem. § 25a, Art. 25a, § 25b UStG – siehe unten) oder nur Umsätze mit Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger (Reverse Charge), ist von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit.

