Organschaft und Umsatzsteuer
Eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Z 2 UStG liegt vor, wenn eine unternehmerisch tätige juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist und damit keinen eigenen Willen hat. Die Leistungen zwischen dem Organträger und dem Organ gelten als nicht steuerbare Innenumsätze. Die Umsätze des Organs werden dem Organträger zugerechnet.

