BFG vom 15.2.2023, RV/4100572/2018
Das BFG hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem der Erwerber eines potentiell begünstigten Dreiecksgeschäfts Rechnungen an dessen Kunden ausstellte, die nicht den Erfordernissen des Art. 25 Abs. 4 UStG entsprochen haben. Eine ZM-Meldung unterblieb zur Gänze. Strittig war insbesondere die Möglichkeit einer gleichzeitigen Rechnungsberichtigung und Nachholung der Meldung in der ZM.

