VwGH vom 23.11.2022, Ro 2021/15/0017
Sachverhalt
Eine GmbH erwarb Wohnungseigentum an einer Penthouse-Wohnung (Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer lag vor). Im Jahr der Anschaffung und im darauffolgenden Jahr wurden Adaptierungen an dem Objekt vorgenommen (auch dafür gab es Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer). Diese Umsatzsteuer wurde in den beiden betreffenden Jahren als Vorsteuer geltend gemacht, aber vom Finanzamt mit folgender Begründung nicht anerkannt:

