BFG vom 22.8.2022, RV/5100149/2022
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erwarb im Jahr 2018 ein Ferienappartement (Wohnungseigentumsobjekt), verzichtete auf die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer und machte in der Umsatzsteuererklärung 2019 Vorsteuern in Höhe von € 46.398,10 geltend. Der Umsatz für das Jahr 2019 war Null Euro.

