BFG 15.03.2022, RV/5101182/2020
Gem. § 6 Abs. 1 Z 16 UStG ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerfrei. Nicht befreit ist jedoch unter anderem die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen.