Der Übergang der Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1 UStG betrifft Leistungen ausländischer Unternehmer an inländische Unternehmer bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahmen). Der Empfänger schuldet diese Umsatzsteuer und kann bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen diese Steuer wiederum als Vorsteuer absetzen.