Die umsatzsteuerliche Behandlung von Grundstücksvermietungen ist im Umsatzsteuerrecht an mehreren Stellen geregelt. Grundsätzlich sind derartige Umsätze unecht umsatzsteuerbefreit (§ 6 Abs. 1 Z 16 iVm § 12 Abs. 3 UStG) mit der Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 UStG zur Steuerpflicht zu optieren (Mieter muss die Flächen nahezu ausschließlich für Umsätze nutzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen). Im Fall der Option kommt der Normalsteuersatz zur Anwendung.