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Elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Heft 201/2021

USt 2021, 2 Heft 201 v. 10.11.2021

Die Behandlung von auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen, die früher als Katalogleistungen beurteilt wurde, sind nun im Abs. 13 des § 3a UStG geregelt. Dort werden weiter noch die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen angeführt. All diese Leistungen werden an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer erbracht werden.

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